Ratgeber

Geldwerter Vorteil Ladestrom: richtig abrechnen 2026

ChargeSlot · Redaktion
Veröffentlicht am Jul 11, 2026
Geldwerter Vorteil Ladestrom: richtig abrechnen 2026

Ob geladener Strom für Mitarbeitende ein geldwerter Vorteil ist, hängt vor allem vom Ort ab. Lädt der Arbeitgeber am Betrieb, ist der Strom nach § 3 Nr. 46 EStG steuer- und sozialabgabenfrei – ganz ohne kWh-Nachweis. Lädt der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Hause, gelten ab dem 1.1.2026 neue Regeln: Erstattung nur noch gegen Nachweis der geladenen Kilowattstunden, vereinfacht mit einer Pauschale von 34 Cent je kWh.

Laden am Arbeitsplatz: steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG

Stellt der Arbeitgeber Ladestrom an einer betrieblichen Ladeeinrichtung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialabgabenfrei – für private E-Autos ebenso wie für Dienstwagen. Voraussetzung: Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung). Die Regelung gilt laut BMF-Schreiben vom 11.11.2025 bis Ende 2030. Ein kWh-Nachweis ist dafür nicht nötig – der Vorteil ist schlicht steuerfrei.

Zu Hause laden: Was sich 2026 ändert

Trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für den Dienstwagen selbst und lässt sie sich erstatten, war das bisher über feste Monatspauschalen möglich (30 € bzw. 70 € für E-Autos, 15 € bzw. 35 € für Plug-in-Hybride). Diese Pauschalen hat das BMF zum 31.12.2025 ersatzlos gestrichen. Ab dem 1.1.2026 gilt:

  • Erstattung nur gegen kWh-Nachweis – eine pauschale Zahlung ohne Verbrauchsnachweis ist nicht mehr steuerfrei möglich.
  • Strompreispauschale 34 Cent/kWh: Je nachgewiesener kWh darf ein fester Strompreis angesetzt werden. Für 2026 sind es 34 Cent (abgeleitet aus dem vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr 2025 veröffentlichten Haushaltsstrompreis von 34,36 ct/kWh).
  • Grundpreis anteilig: Neu ist, dass auch der feste monatliche Grundpreis des Stromvertrags anteilig dem Dienstwagen zugeordnet werden darf.

Welche Nachweise brauche ich ab 2026?

Die geladene Strommenge muss mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler belegt werden. Bei Abrechnung nach der 34-Cent-Pauschale genügt ein einfacher (nicht geeichter) Zähler, der die kWh erfasst. Wird dagegen der tatsächliche Strompreis erstattet, greift das Mess- und Eichgesetz – dann ist ein eichrechtskonformes Messgerät erforderlich. Rechtsgrundlage der steuerfreien Erstattung bleibt der Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.

Betrieb statt Zuhause: der einfachere Weg

Die Lehre aus 2026 ist für viele Arbeitgeber einfach: Laden am Betrieb bleibt steuerfrei und ohne Zähler-Bürokratie, während die Heimladen-Erstattung deutlich aufwendiger wird. Wer Ladepunkte am Arbeitsplatz anbietet, umgeht die kWh-Nachweispflicht komplett – und braucht statt Abrechnung vor allem eine faire Verteilung der knappen Plätze. Genau das leistet eine Buchungssoftware fürs Laden am Arbeitsplatz: Zeitfenster, Regeln und Benachrichtigungen, ohne kWh-Messung und ohne OCPP.

Wie dokumentiere ich die Nutzung am Arbeitsplatz?

Da Laden am Betrieb steuerfrei ist, brauchen Sie dafür keinen kWh-Nachweis. Für interne Transparenz – wer hat wann welchen Ladepunkt genutzt – reicht ein Buchungs- bzw. Nutzungsprotokoll. Ein Buchungstool wie ChargeSlot hält fest, welche Station wann von wem reserviert wurde. Es misst bewusst keine Kilowattstunden und rechnet keinen Strom ab; es sorgt für faire, nachvollziehbare Nutzung.

Häufige Fragen

Ist am Arbeitsplatz geladener Strom ein geldwerter Vorteil?

Nein. Nach § 3 Nr. 46 EStG ist kostenloser oder verbilligter Ladestrom an der betrieblichen Ladeeinrichtung steuerfrei und damit kein zu versteuernder geldwerter Vorteil.

Gilt die 34-Cent-Pauschale auch fürs Laden am Betrieb?

Nein. Die 34-Cent-Pauschale betrifft ausschließlich die Erstattung selbst getragener Kosten beim Heimladen des Dienstwagens. Betriebliches Laden ist ohnehin steuerfrei.

Brauche ich einen geeichten Zähler?

Nur, wenn Sie die tatsächlichen Stromkosten erstatten. Bei Anwendung der 34-Cent-Pauschale genügt ein gesonderter Zähler zum Nachweis der kWh.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Quellen: BMF-Schreiben vom 11.11.2025; § 3 Nr. 46 EStG; § 3 Nr. 50 EStG; Statistisches Bundesamt (Strompreis 1. Halbjahr 2025).

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