Ratgeber

GEIG-Pflicht für WEG und Hausverwaltung: Was 2027 gilt

ChargeSlot · Redaktion Veröffentlicht am Aug 20, 2026
GEIG-Pflicht für WEG und Hausverwaltung: Was 2027 gilt

Für bestehende Wohngebäude gibt es keine anlasslose Ladepunkt-Pflicht: Pflichten entstehen beim Neubau (mehr als fünf Stellplätze, § 6 GEIG) und bei größeren Renovierungen (mehr als zehn Stellplätze, § 8 GEIG). Anders bei Nichtwohngebäuden im Bestand – dort verlangt § 10 GEIG seit dem 1. Januar 2025 ab mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt, und ab dem 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je zehn Stellplätze. Für gemischt genutzte Objekte entscheidet die überwiegende Nutzung (§ 11 GEIG).

Was das GEIG heute von Wohngebäuden verlangt

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz knüpft bei Wohngebäuden an Bautätigkeit an, nicht an den Bestand:

  • Neubau, mehr als fünf Stellplätze (§ 6 GEIG): Jeder Stellplatz ist mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Es zählen Stellplätze im Gebäude und solche, die an das Gebäude angrenzen (§ 3 GEIG).
  • Größere Renovierung, mehr als zehn Stellplätze (§ 8 GEIG): Betrifft die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur, ist ebenfalls jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.

Wichtig für die Kostenplanung: Leitungsinfrastruktur ist kein Ladepunkt. Verlangt wird die Vorbereitung – Schutzrohre, Kabelwege, Platz im Zählerschrank –, damit später jemand eine Wallbox anschließen kann, ohne die Tiefgarage erneut aufzustemmen. Genau diese Vorbereitung ist das, was im Nachhinein am teuersten wird.

Eine Ausnahme kappt die Pflicht bei Renovierungen: Übersteigen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden (§ 14 Absatz 1 GEIG).

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Die GEIG-Novelle zur Umsetzung der neuen EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die neuen Vorgaben greifen zum 1. Januar 2027; bis dahin gilt das GEIG unverändert weiter. Für die Praxis von Verwaltungen sind drei Punkte entscheidend:

  • Wohngebäude: Die Schwelle sinkt auf mehr als drei Stellplätze. Verlangt werden dann Vorverkabelung für mindestens die Hälfte der Stellplätze, Leitungsinfrastruktur für die übrigen und mindestens ein Ladepunkt – bei Neubauten ebenso wie bei größeren Renovierungen.
  • Bestehende Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens die Hälfte der Stellplätze.
  • Neue Erfüllungsoption: Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen lässt sich die Pflicht auch über die bereitgestellte Ladeleistung erfüllen, statt über eine feste Zahl von Ladepunkten.

Aus „ein Ladepunkt reicht" wird damit „zehn Prozent der Stellplätze". Wer heute nur den einen Pflicht-Ladepunkt gebaut hat, plant ab 2027 neu.

Wann eine Wohnanlage nach Nichtwohngebäude-Regeln behandelt wird

§ 11 GEIG betrifft gemischt genutzte Objekte – die Arztpraxis im Erdgeschoss, das Büro im Seitenflügel. Bestehende gemischt genutzte Gebäude fallen ab insgesamt mehr als zehn Stellplätzen in den Anwendungsbereich; die Rechtsfolgen richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Nutzung des Gebäudes. Überwiegt die gewerbliche Nutzung, gelten also auch für die Wohn-Stellplätze die strengeren Nichtwohngebäude-Regeln. Diese Einordnung sollte vor jeder Kostenschätzung stehen, nicht danach.

Der Anspruch, der schon heute auf jeder Eigentümerversammlung landet

Unabhängig von den Bau-Pflichten kann jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Die Gemeinschaft entscheidet dabei nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie: Über die Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen. Drei Punkte dazu:

  • Kosten: Wer die Maßnahme verlangt hat oder wem sie gestattet wurde, trägt die Kosten – und nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Absatz 1 WEG).
  • Grenze: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch verlangt werden (§ 20 Absatz 4 WEG).
  • Mietende: Auch sie können die Gestattung baulicher Änderungen zum Laden verlangen (§ 554 BGB); eine für sie nachteilige Vereinbarung ist unwirksam.

Praktisch heißt das: Die erste Wallbox kommt selten über die GEIG-Pflicht in die Tiefgarage, sondern über einen einzelnen Eigentümer. Eine Gemeinschaft, die vorher ein Gesamtkonzept beschlossen hat – Lastmanagement, Zählerkonzept, gemeinschaftliche statt privater Ladepunkte –, steht dabei deutlich besser da als eine, die auf den ersten Antrag reagiert.

Was passiert, wenn nichts passiert

Das GEIG ist bußgeldbewehrt: Wer entgegen § 10 keinen Ladepunkt errichtet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 15 GEIG). Dazu kommt die Nachweisseite: Wer die Arbeiten ausführt, muss dem Eigentümer unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass sie dem Gesetz entsprechen (Unternehmererklärung, § 13 GEIG). Diese Erklärung ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen – ein Punkt, der in der Übergabe an eine neue Verwaltung regelmäßig fehlt.

Was bis Januar 2027 auf die Tagesordnung gehört

  1. Einordnen: Wohn-, Nichtwohn- oder gemischt genutztes Gebäude – und wie viele Stellplätze zählen (im Gebäude plus angrenzend)?
  2. Pflichtzahl bestimmen: heute und ab 2027. Der Ladepunkt-Rechner rechnet beides in zwei Minuten aus.
  3. Bestand prüfen: Was ist vorhanden, was ist vorbereitet, welche Anschlussleistung steht überhaupt zur Verfügung?
  4. Unterlagen sichern: Unternehmererklärungen der letzten fünf Jahre einsammeln.
  5. Beschluss vorbereiten: Gesamtkonzept statt Einzelfallgenehmigungen – inklusive Regeln für die Nutzung.
  6. Renovierungen synchronisieren: Steht ohnehin eine Maßnahme am Parkplatz oder an der Elektrik an, ist das der günstigste Zeitpunkt.

Nach dem Bau kommt die Verteilfrage

Die Pflicht regelt die Installation, nicht den Zugang. Ein Ladepunkt auf zehn Stellplätze bedeutet, dass zehn Parteien sich einen Anschluss teilen – und ab diesem Tag verhandelt die Hausgemeinschaft, wer wann lädt. Wie sich das ohne Streit organisieren lässt, steht in unserem Leitfaden Faires Laden in der Tiefgarage; die Softwareseite dazu finden Sie unter E-Ladestation im Mehrfamilienhaus.

Häufige Fragen

Muss eine WEG im Bestand ohne Bauvorhaben Ladepunkte errichten?

Für reine Wohngebäude sieht das GEIG keine anlasslose Nachrüstpflicht im Bestand vor. Pflichten entstehen bei Neubau (§ 6) und größerer Renovierung (§ 8) – bei gemischt genutzten Gebäuden kann über § 11 GEIG aber das strengere Nichtwohngebäude-Regime greifen.

Zählen Stellplätze im Freien mit?

Ja, wenn sie an das Gebäude angrenzen. § 3 GEIG stellt an das Gebäude angrenzende Stellplätze den Stellplätzen im Gebäude gleich.

Kann die Gemeinschaft eine Wallbox ablehnen?

Das Ob steht nach § 20 Absatz 2 WEG nicht zur Disposition, das Wie schon: Die Gemeinschaft bestimmt die Durchführung. Grenzen zieht § 20 Absatz 4 WEG bei grundlegender Umgestaltung oder unbilliger Benachteiligung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen: §§ 1, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14, 15 GEIG; §§ 20, 21 WEG; § 554 BGB; GEIG-Novelle, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.7.2026; Richtlinie (EU) 2024/1275.

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