GEIG & EPBD
Mehr als 20 Stellplätze? Dann sind Sie GEIG-pflichtig — rechnen Sie es in 2 Minuten aus. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Ladepunkt existiert, nicht dass jemand drankommt: Der Rechner zeigt die gesetzliche Mindestzahl für Ihren Standort und was sie im Alltag bedeutet.
Im Gebäude oder direkt angrenzend — das ist der Auslöser für § 10 GEIG.
Mitarbeitende, Bewohner oder Mieter, die dort regelmäßig parken.
Anteil der Fahrzeuge, die tatsächlich laden wollen.
Leer lassen = nur das, was das Gesetz verlangt.
Empfohlene Ladepunkte
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Was das Gesetz verlangt
Was Ihr Standort braucht
So gerechnet: Ladevorgänge = Ladepunkte × abgerundet(Zeitfenster ÷ Ladedauer). Keine Warteschlangen-Simulation, nur Division — jede Zahl können Sie von Hand nachrechnen.
Die fehlenden Ladepunkte bauen Sie nicht über Nacht — die vorhandenen fair zu verteilen, dauert zehn Minuten. ChargeSlot vergibt Zeitfenster, erinnert vor Ablauf und zeigt live, was frei ist.
Der erste Ladepunkt bleibt dauerhaft kostenlos. Keine Kreditkarte erforderlich.
Wir schicken Ihnen die vollständige Auswertung an Ihre Adresse — mit Rechtsstand, Annahmen und allen Zahlen zum Weiterleiten an die Geschäftsführung.
Das GEIG reguliert die Installation, nicht den Zugang. Sie haben den Ladepunkt gebaut, weil das Gesetz es verlangt hat — und ab dem Tag danach verhandeln vierzehn Kollegen im Flur, wer wann darf. Wer zuerst kommt, blockiert acht Stunden. Wer abends lädt, findet ein volles Auto vor. ChargeSlot verteilt genau diese Zeit: Slots buchen, Erinnerung vor Ende, und auf Wunsch schaltet der Ladepunkt selbst ab.
Dieser Rechner ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 10 GEIG, die GEIG-Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 226) in der ab dem 1.1.2027 geltenden Fassung sowie die Richtlinie (EU) 2024/1275.
Häufige Fragen
Ab mehr als 20 Stellplätzen. § 10 GEIG verpflichtet Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder direkt angrenzend, seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt zu errichten. Für Neubauten und größere Renovierungen gelten eigene, niedrigere Schwellen (§§ 7 und 9 GEIG).
Aus einem Ladepunkt werden zehn Prozent der Stellplätze. Die GEIG-Novelle zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen brauchen danach ab dem 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je zehn Stellplätze — alternativ Leitungsinfrastruktur für mindestens die Hälfte der Stellplätze. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist die Pflicht auch über eine bereitgestellte Ladeleistung erfüllbar.
Nicht, wenn Sie das Gebäude selbst nutzen. Nach § 1 Absatz 2 GEIG ist das Gesetz nicht auf Nichtwohngebäude anzuwenden, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Die Ausnahme betrifft aber nur die Pflicht — der Bedarf Ihrer Mitarbeitenden entsteht davon unabhängig, und genau den zeigt Ihnen der Rechner.
Dort hängt die Pflicht am Bau, nicht am Bestand. Wer ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen errichtet, muss jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten (§ 6 GEIG); bei größeren Renovierungen gilt das ab mehr als zehn Stellplätzen (§ 8 GEIG). Unabhängig davon kann jede Eigentümerin und jeder Eigentümer nach § 20 Absatz 2 WEG eine Lademöglichkeit verlangen, Mietende nach § 554 BGB.
Es ist eine Ordnungswidrigkeit. § 15 GEIG stellt unter anderem den fehlenden Ladepunkt nach § 10 unter Bußgeld — bis zu 10.000 Euro. Dazu kommt die Nachweisseite: Wer die Arbeiten ausführt, muss Ihnen nach § 13 GEIG eine Unternehmererklärung ausstellen, die Sie fünf Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen müssen.
Meist mehr als das Gesetz verlangt und weniger, als man fürchtet. Der Rechner stellt beides nebeneinander: die gesetzliche Mindestzahl und den tatsächlichen Bedarf aus Ihrer E-Auto-Quote — Ladevorgänge je Tag = Ladepunkte × abgerundet(Zeitfenster ÷ Ladedauer). Wo die Lücke klein ist, schließt sie eine faire Verteilung der vorhandenen Ladepunkte oft schneller als ein Bauantrag.
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